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   BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86   

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https://dejure.org/1986,16755
BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86 (https://dejure.org/1986,16755)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86 (https://dejure.org/1986,16755)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 8/86 (https://dejure.org/1986,16755)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86
    Allerdings kann als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer neben der beabsichtigten Ausübung der Anwaltstätigkeit in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegeneiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn dies nur mittelbar geschieht; in solchen Fällen fehlt dem Angestellten die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 63/85 - m.w.N.).
  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86
    Allerdings kann als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer neben der beabsichtigten Ausübung der Anwaltstätigkeit in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegeneiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn dies nur mittelbar geschieht; in solchen Fällen fehlt dem Angestellten die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 63/85 - m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

    Vor dem Hintergrund der das Berufsbild des unabhängigen Anwalts prägenden Grundsätze der §§ 1-3 BRAO liegt der wesensmäßige Unterschied zum angestellten Anwalt bereits darin, daß dieser im Auftrag eines dem Standesrecht unterworfenen Anwalts tätig wird, der berufsrechtlich zur Wahrung der unabhängigen Stellung des angestellten Kollegen verpflichtet ist (Feuerich, BRAO, § 2 Rdnr. 28; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 8/86, BRAK-Mitt. 1986, 166 f).
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